AGB
Geschäftsbedingungen der Fa. Trans-IT Markus Ratzesberger, am Hang 506, 3353 Biberbach - AUSTRIA
Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Allfällige Einkaufsbedingungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Vertragspartners werden von uns nicht akzeptiert und jedenfalls für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht als vereinbart, auch bei ausländischen Vertragspartnern. Die Anwendung des Uncitral-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Leistungs-, Erfüllungs- und Zahlungsort ist A-3353 Biberbach. Als Gerichtsstand wird je nach der sachlichen Zuständigkeit das Bezirksgericht oder das Landesgericht Amstetten vereinbart.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Vereinbarungen werden erst dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Bereits von uns bestätigte Aufträge können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden. Diesfalls hat uns der Vertragspartner jedoch sämtliche anfallenden Kosten mit der Bearbeitung des Auftrages vor und nach der Stornierung zu ersetzen.
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen, im Internet oder Datenträgern enthaltenen und die mit dem Angebot gemachten Angaben, wie Fotos, Bilder, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts, Leistungs- und Verbrauchs- oder andere Daten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Software für neue Technologien, sind nur insoweit maßgebend, als sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
Festgehalten wird, dass für Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind, die zwingenden Bestimmungen des KSchG gelten und allfälligen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen dieser Bedingungen vorgehen.
Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Biberbach (Abholung) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie allfälliger weiterer öffentlicher Abgaben. Wird vom Vertragspartner eine Spezialverpackung oder Transportversicherung gewünscht, so gehen die diesbezüglichen Kosten zu seinen Lasten.
Sofern nicht ausdrücklich ein Skonto vereinbart und in unserer Rechnung bzw. Auftragsbestätigung vermerkt ist, sind die von uns in Rechnung gestellten Beträge binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung und/oder der Übernahme (Annahme) im Verzug, so verpflichtet er sich ausdrücklich, uns 12% Verzugszinsen (jährlich) sowie alle sonstigen durch seine Säumnis entstehenden Kosten und Spesen (insbesondere Lagerkosten sowie vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezahlen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten, er verzichtet auch auf Aufrechnungen einer behaupteten Gegenforderung, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit einer uns treffenden Verpflichtung steht, es sei denn, dass diese Verpflichtung von uns ausdrücklich anerkannt, oder von einem inländischen ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Wechsel oder Schecks werden von uns nur zahlungshalber und nicht an Zahlung statt angenommen. Sollten uns Liquiditäts- oder Zahlungsprobleme des Vertragspartners bekannt werden, so sind wir zur sofortigen Fälligstellung unserer Forderungen, zur Forderung von Sicherheiten oder, sollte dem nicht umgehend entsprochen werden, zur Vertragsaufhebung auch ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt.
Lieferfristen und Liefertermine bzw. Fertigstellungsfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Für den Fall, dass der Vertrag im einzelnen die Mitwirkung des Vertragspartners oder/und Dritter vorsieht, kann aus einer nicht von uns zu vertretenden Verzögerung kein Anspruch an uns gestellt werden. Wegen geringfügiger Überschreitung von Fristen oder Terminen steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Rücktrittsrecht und kein Schadenersatz zu. Wir sind jedenfalls zu Teil- und Vorauslieferungen berechtigt.
Der Gefahrenübergang (Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung der Sache, teilweise oder vollständiges Unmöglichwerden der Leistungserbringung) erfolgt ab Versendung bzw. Übergabe an den Frachtführer/Transporteur. Auch der Annahmeverzug des Vertragspartners bewirkt den Gefahrenübergang.
Die von uns gelieferten Waren/Softwareprogramme verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen in unserem Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung der Software erhält der Vertragspartner lediglich eine Demoversion. Der Vertragspartner tritt für den Fall der Weiterveräußerung im voraus sämtliche Ansprüche gegen den Käufer an uns zahlungshalber ab, wobei er selbst weiterhin neben dem Käufer für unsere Forderung haftet. Er ist verpflichtet, jede Abtretung in seinen Büchern mit Datum und firmenmäßiger Fertigung zu vermerken und den Käufer von der Abtretung vor Vertragsabschluß zu verständigen. Davon und von jeder Pfändung oder Beschlagnahme sind wir vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu verständigen. Wir nehmen diese Abtretungen im voraus an.
Sollten bei den von uns gelieferten Kaufgegenständen Mängel vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Die Mängel müssen jedenfalls, um einen Anspruch zu begründen, reproduzierbar sein. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Wir sind in jedem Falle berechtigt, den Fehler zu prüfen und zu begutachten. Die Gewährleistung ist für den Fall, dass der Fehler durch Eingriffe des Vertragspartners oder Dritter, Bedienungsfehler, Verschleiß, Transportfehler oder höhere Gewalt entstanden ist, jedenfalls ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für jegliche Fehler, Probleme, Ausfälle oder Störungen, die im Zusammenhang mit den Leistungen von (GSM- o.a.) Netzbetreibern entstehen.
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme unserer Leistungen (zB wegen vermeintlicher Softwaremängel oder Netzfehlern) sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Dazu gehören beispielsweise Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen bzw. durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind, individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen, Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder Standards, Bereinigung von Fehlern, die durch falsche Bedienung entstanden sind, Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Software und Programmierungen nie zu 100% fehlerfrei sein können.
Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern uns nicht ein Verschulden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Unsere Erfüllungsgehilfen sind nur die Angestellten unserer Firma. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, Drittschäden, Zinsentgang und nicht erzielten Ersparnissen ist jedenfalls ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist des § 13 Produkthaftungsgesetz wird einvernehmlich auf 3 Jahre verkürzt.
Die Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) aber auch an Prospekte, Zeichnungen etc. stehen uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Vertragspartner erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Vertragspartner ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte durch den Vertragspartner zieht insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in letzterem Falle volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Vertragspartner gegen Kostenvergütung bei uns zu beantragen. Kommt er dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat neben anderen Ansprüchen auch Schadenersatz zur Folge.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 2 Jahresgehältern des Mitarbeiters zu zahlen. Die Vertragspartner verpflichten sich auch, gegenseitig feindliche Firmenübernahmen oder den Versuch einer solchen (auch durch Dritte) zu unterlassen. Diesbezüglich wird ein Drittel des Übernahmepreises zumindest aber 200.000,00 EURO als Konventionalstrafe vereinbart.